Neues Urteil zum Elternunterhalt

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn die Eltern ins Heim müssen und das von den eigenen Einkünften nicht finanzieren können? Das ist eine häufige Frage von erwachsenen Kindern, die dazu noch häufig in einer Sandwichposition sind: Sie finanzieren bereits die Ausbildung des eigenen Nachwuchses und dann kann ein Elternteil möglicherweise nicht mehr zuhause leben. Wie ist das dann mit dem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung? Der BGH hat nun in einem Urteil die Position der erwachsenen Kinder gestärkt.

Ein Eigenheim gilt nicht zwangsläufig als Vermögen, das für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss – so entschied es der BGH. Grundsätzlich sind Verwandte gerader Linie aber zum Unterhalt verpflichtet. Mehr dazu auf der Seite von Tagesschau.de:  http://www.tagesschau.de/inland/bgh210.html

Wie ist das mit dem Elternunterhalt bei Pflegebedürftigkeit der Eltern?

Soeben kam im Polit- und Wirtschaftsmagazin „PLUSMINUS“ ein Kurzbeitrag zum Thema „Elternunterhalt“. Im Zeitalter zunehmend klammer Kassen bei den Kommunen wird immer mehr versucht, die erwachsenen Kinder pflegebedürftiger Senioren heranzuziehen. So trifft es immer mehr Menschen, die selber von geringen Einkommen leben, daß sie sich mit Forderungen von Sozialämtern konfrontiert sehen. Denn wenn die Rente und Rücklagen der Senioren nicht für die Heimkosten reichen, dann springen erst einmal die Sozialämter ein, die dann versuchen, das bei den Kindern zu holen. Eine Frau, die selbst 700 Euro Einkünfte hat und von ihrem Ersparten für ihren eigenen Lebensunterhalt zuschießt, wird mit einer Forderung im fünfstelligen Eurobereich konfrontiert.

Der Plusminus-Rechtsexperte schätzt, dass 80 Prozent dieser amtlichen Forderungen juristisch nicht haltbar sind. Das aber bedeutet einen jahrelangen Rechtsstreit und zusätzliche nervliche Belastungen. Die Sendung stellt es so dar, daß es ziemlich beliebig sei, was da den erwachsenen Kindern abverlangt werde: Im einen Landkreis so, im nächsten so und im übernächsten ganz anders.

Ich habe mich vor Jahren im Rahmen einer Veranstaltungsreihe eines Betreuungsvereins informiert. Die sachverständige Frau hat das ziemlich gut erklärt. Bei der Beitragsfestsetzung spielt auch eine Rolle, welchen Lebensstandard sich ein erwachsenes Kind leisten konnte bevor der Elternteil pflegebedürftig wurde. Deshalb kann es durchaus zu gerichtlichen Entscheidungen kommen, die Otto Nor.malverbraucher nicht nachvollziehen kann. Die Expertin erzählte von einem Fall, der ihr selber unterlaufen ist. Sie arbeitete nämlich vor ihrer Freiberuflichkeit im Sozialamt in diesem Bereich. Da gab es einen Zahnarzt, der an einem See im Berliner Umland einen Liegeplatz für seine Yacht hatte. Es gab einen jahrelangen Prozeß, und der Kläger bekam Recht mit dem Argument, dass der Yachtliegeplatz zu seinem Lebensstandard gehört habe und der Lebensstandard auch bei eintretender Pflegebedürftigkeit einers Elternteils auf dem gleichen Niveau aufrechterhalten werden müsse.

So kann es zu der widersinnigen Situation kommen, dass Leute mit mittleren Einkommen herangezogen werden und solche mit höheren Einkommen nicht. Nicht mal Hausfrauendasein und Gütertrennung schützen davor. Es gibt durchaus Fälle, in denen der Ehepartner für den Unterhalt des Schwiegerelternteils herangezogen wird, erklärte die Expertin.

Mein Tipp: Wer sich mit dieser Frage herumschlagen muß, soll sich an einen Betreuungsverein wenden.

Bei der Verbraucherzentrale ist soeben eine Broschüre zum Thema „Elternunterhalt – Kinder haften für ihre Eltern“ erschienen:
„Hohe Pflegekosten im Alter stellen Eltern und ihre Kinder vor große finanzielle Herausforderungen. Unter welchen Voraussetzungen die Eltern finanzielle Unterstützung von ihren Angehörigen verlangen können und wann Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Rolle das Sozialamt im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt spielt, und erhalten Tipps, wie Sie sich diesem gegenüber verhalten können.“
http://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/UNIQ131170554119424/elternunterhalt